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Steuererklärung für Studierende: Mit dem Verlustvortrag Studienkosten zurückholen!


01.03.2023 · iamstudent Academy, Steuern · von Redaktion

Studieren ist teuer – Fachliteratur, ein Laptop oder Tablet, Semester- und Studiengebühren, Studienreisen und Auslandssemester. All das kostet Geld. Aber gibt es nicht einen Weg, das Geld dafür irgendwie zurückzuholen? Oh ja, aber nicht in jedem Fall. Hier erfährst du, wie du deine Studienkosten von der Steuer absetzen kannst – und im besten Fall sehr viel Geld sparst.

 

Was ist ein Verlustvortrag?

Studierende haben oft mehr Ausgaben als Einnahmen. Selbst mit Nebenjob oder Werkstudententätigkeit verdienen die meisten weniger als den Steuerfreibetrag (2023: 10.908€). Daher zahlen sie keine Steuer und können ihre Studienkosten folglich auch nicht direkt davon absetzen.

Du kannst deine Studienkosten aber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch geltend machen – mit dem sogenannten Verlustvortrag. Wenn deine Studienkosten deine Einnahmen übersteigen, dann entstehen dir Verluste. Damit diese Verluste nicht einfach verpuffen, gibt es die Möglichkeit, sie vom Finanzamt vormerken zu lassen.

Übrigens: BAföG und Studienkredite zählen nicht als Einnahmen.

 

Verlustvortrag: Studienkosten zurückholen – auch nach Studienende

Verlustvortrag auch nach Abschluss zurückholen

Das Prinzip funktioniert so: Mittels Verlustvortrags werden deine Verluste aus dem zurückliegenden Studienjahr in das darauffolgende Jahr übertragen. Hast du auch im Folgejahr Verluste, kannst du diese weiter vortragen. Das funktioniert für mehrere Jahre in Folge für die Dauer deines Studiums. So sammelst du Verluste an. Wenn du dann nach Abschluss des Studiums im ersten Job zum ersten Mal Steuern zahlen musst, können deine Verluste mit der bezahlten Steuer verrechnet werden. Das Ergebnis ist eine Steuererstattung von bis zu 5.000€.

 

Wer kann einen Verlustvortrag geltend machen?

Leider können nicht alle Studierenden ihre Studienkosten als Verlust geltend machen und vortragen. Das funktioniert nur mit sogenannten Werbungskosten. Nur die Studienkosten für ein Zweitstudium gelten als Werbungskosten.

Der präzisere und steuerrechtlich korrekte Begriff ist Zweitausbildung. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn du einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss durch eine mindestens 12-monatige Berufsausbildung oder ein Studium erlangt hast. Der häufigste Fall für eine Zweitaubildung ist das Masterstudium.

Ausnahme duales Studium: Die Kosten für ein duales Studium können immer als Werbungskosten abgesetzt werden – auch wenn es dein erstes Studium ist.

Weitere Beispiele für Zweitausbildungen sind:

  • Masterstudium
  • Bachelorstudium nach abgeschlossener (mindestens 12-monatiger) Berufsausbildung
  • Zweites Bachelorstudium nach abgeschlossenem ersten Bachelorstudium
  • Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst, da das erste (juristische) Staatsexamen als berufsqualifizierender Abschluss gilt
  • Zweites Staatsexamen
  • Master of Business Administration (MBA)

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass du für dein Erststudium keinen Verlustvortrag machen kannst. Dagegen wurde bereits geklagt. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 19. November 2019 jedoch, dass die steuerliche Regelung verfassungsgemäß ist und Erstausbildungskosten weiterhin nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Studierende im Bachelor profitieren also weiterhin nicht vom Verlustvortrag, wenn sie keine vorherige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Hinweis: Die Kosten für ein Erststudium können nur als sogenannte Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Nachteil gegenüber Werbungskosten besteht darin, dass sie auf 6.000€ pro Jahr begrenzt sind und nur im jeweiligen Jahr geltend gemacht – also nicht ins Folgejahr vorgetragen – werden können.

 

Welche Kosten kann ich geltend machen?

Welche Kosten kann ein Studi geltend machen?

Studierende können bei der Steuererklärung grundsätzlich alles absetzen, was auch Arbeitnehmenden zusteht: Fahrtkosten (zur Uni, Lerngruppe oder Bib), Arbeitsmittel (wie die Kosten für einen Laptop oder Büromaterial), Kontoführungsgebühren, Bewerbungskosten, Telefonkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer, Umzugskosten und zusätzlich natürlich auch die Studiengebühren.

Für viele dieser Kosten gibt es Pauschalen. In den meisten Fällen musst du deine Ausgaben also nicht belegen. Kaufe Arbeitsmittel und -geräte auf eigene Rechnung und bewahre die Belege deiner Ausgaben aber am besten auf.

 

Wie kann ich einen Verlustvortrag geltend machen?

Damit deine Verluste vermerkt werden, musst du einen Antrag beim Finanzamt stellen. Das funktioniert, indem du eine Steuererklärung abgibst. Im Hauptvordruck musst du die Zeile „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ ankreuzen. Besonders schnell und einfach machst du den Verlustvortrag mit einer guten Steuersoftware, wie zum Beispiel smartsteuer.

 

Wie lange rückwirkend ist ein Verlustvortrag möglich?

Verlustvortrag rückwirkend

Ein Verlustvortrag ist grundsätzlich bis zu 4 Jahre rückwirkend nach Anfall des Verlusts möglich. Wenn du für das jeweilige Jahr bislang noch keine Steuererklärung abgegeben hast, kannst du den Verlust sogar für die letzten 7 Jahre rückwirkend angeben. Das heißt: Auch wenn du dein Studium schon abgeschlossen hast, kannst du deine Kosten für das Studium und die daraus resultierenden Verluste noch geltend machen.

 

Fazit

 Eine Steuererklärung zu machen, lohnt sich schon während des Studiums. Auch wenn du noch kein oder nur wenig Einkommen erzielst, kannst du die Steuererklärung dafür nutzen, deine Studienkosten als Verluste durch das Finanzamt vormerken zu lassen – insbesondere für dein Masterstudium. Das gilt auch, wenn du dein Studium schon abgeschlossen hast. Du kannst deine Ausgaben für das Studium bis zu sieben Jahre rückwirkend als Verlust geltend machen. Und das lohnt sich: Mit etwas Glück bekommst du beim Berufseinstieg eine Steuererstattung von bis zu 5.000€!

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